AGB

§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Lieferungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte einschl. Beratungsleistungen und Auskünfte, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Anderslautende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Inanspruchnahme unserer Leistungen entspricht gleichzeitig der Anerkenntnis unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne dass es unsererseits eines besonderen Widerspruchs gegen anderslautende Bedingungen unserer Geschäftspartner bedarf.

§ 2 Angebote und Abschlüsse

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Alle Angaben von Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
  3. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.
  4. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen. Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen – unverändert durch Bestellung angenommen wird. 5.Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 6.Bei Lieferungen ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich einen Festpreis zugesagt haben, die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des jeweiligen Lieferwerkes ermitteln. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 3 Lieferung

  1. Allgemeines
    1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden für Lieferungen des Verkäufers ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferungen ab Lager das Lager Erfüllungsort; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
    2. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
    3. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und
  2. Liefertermin und Lieferfristen
    1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt haben.
    2. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde.
    3. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
    4. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
    5. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterkraftverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
  3. Verpackung
    Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarungen.
  4. Transport- und Bruchversicherung
    Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort beim Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.

§ 4 Güte, Maße und Gewichte

  1. Güte und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den Deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Werkstoffnormen vereinbart wird. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch, es sei denn, die Anwendung bestimmter Euro-Normen oder Stahl-, Eisen-, Werkstoffblätter wird ausdrücklich vereinbart. Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht Maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss anderer Beweismittel mit Vorlage des Wiegezettels als erbracht.
  2. Etwa in der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Die Gewichte des von uns gelieferten Materials bestimmen sich im übrigen ausschließlich nach den deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Werkstoffnormen vereinbart worden ist. Soweit Material üblicherweise nach Handelsgewichten berechnet wird, gelten unter Ausschluss aller theoretischen und sonst in Normen oder Vereinbarungen festgelegten Gewichte ausschließlich die im Stahlhandel der Bundesrepublik gebräuchlichen Handelsgewichte.
  3. Für Lieferungen im Lagergeschäft gilt das auf unserer Waage ermittelte Gewicht; soweit rechtlich zulässig, erfolgt die Abrechnung nach Metergewichten.
  4. Die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen kann nicht garantiert werden.

§5 Mängelrüge und Mängelhaftung

  1. Die Obliegenheiten §§ 377 und §§ 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktage nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.
  2. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt bezüglich der ausdrücklichen bezeichneten Minderqualität nicht der Mängelrüge und gilt mit dem Verlassen des Lieferwerks oder Lagers als bedingungsgemäß geliefert.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer, an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmengen. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
  4. Ansprüche wegen vertraglicher Nebenpflichtverletzung und wegen der Verursachung eines Begleitschadens, die auf Sachmängel oder auf Eigenschaften der Sache Bezug haben, verjähren in 6 Monaten.

§ 6 Gewährleistung

  1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
  2. Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
  3. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
  4. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzleistung, Wandelung, Minderung oder Nachbesserung. „Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.“

§ 7 Rücksendung
Von uns gelieferte Waren werden nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Unkostenanteils gutgeschrieben. Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 10 % des zu erstattenden Betrages vorzunehmen. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen, von Maßzuschnitten oder von auf Wunsch des Käufers besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

§ 8 Zahlung

  1. Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart wird, sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.
    2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; Skontogewährung bedarf der Vereinbarung. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
    3. Wechsel nehmen wir nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung zahlungshalber herein; Diskont- und Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer. Schecks werden grundsätzlich angenommen, es sei denn, dass wir begründeten Anlass für die Annahme haben, dass der Scheck nicht eingelöst wird.
    4. Schecks und Wechsel werden nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
    5. Bestehen mehrere fällige Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. Die Verrechnung erfolgt ausschließlich gemäß § 367 BGB, ohne dass im Falle einer abweichenden Bestimmung die Annahme der Leistung verweigert werden muss.
    6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    7. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
  2. Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
    1. Wir sind berechtigt, von unserem Kunden, der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage und von unserem Kunden, der kein Kauffmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens von 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
    2. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern.
    3. Wir sind auch dann berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dies gilt ebenso, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch Forderungen des Verkäufers und der mit ihm verbundenen Firmen gegen den Käufer offenstehen und/oder bei der sog. Scheck-/Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind.
  3. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung. Der Empfänger verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche Forderungen, die dem Käufer aus der Veräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen, werden hiermit im Voraus an uns abgetreten und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer mit Waren verarbeitet die nicht dem Verkäufer gehören, und veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Abtretungen ausdrücklich an. Zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung bleibt der Käufer auch nach dieser Abtretung ermächtigt. Wir bleiben jedoch berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen; von dieser Berechtigung werden wir solange nicht Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Käufer uns abgetretene Forderungen seiner Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, insbesondere die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern sofort die Abtretung mitteilt.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Der Käufer darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt beseht, Waren oder die aus diesen hergestellten Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarungen eingehen, welche die Vorausabtretungen der Forderungen an uns zunichte machen oder beeinträchtigen.
  6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers, Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht benötigt werden, insbesondere, soweit sie den Wert unserer zur sichernden und noch nicht getilgten Forderungen mehr als 20% übersteigen.

§ 10 Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

§ 11 Gerichtsstand

  1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen Deggendorf.
  2. Wir sind auch berechtigt, am Gerichtsstand der jeweiligen Niederlassung zu klagen.